Aktuelles
Während das bislang geltende Bewertungsgesetz (BewG) bei der Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer keine Anzeigepflichten vorsah, wurde ab dem Jahr 2022 eine Anzeigepflicht im Rahmen der Grundsteuerreform in § 228 BewG eingeführt. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige - wie bisher - Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt (aktuell 01.01.2022) oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 228 Abs. 1 S. 1 BewG i. V. mit § 149 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO). Ergänzend regelt § 228 Abs. 2 BewG nun neu, dass auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, anzuzeigen ist. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Anzeige beträgt für die Grundsteuerermittlung nach dem “Bundesmodell” einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist. Änderungen im Jahr 2022 sind somit bis zum 31.01.2023 anzuzeigen. In den “Ländermodellen” Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Anzeigen bis zum 31.03. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt. Die Prüfung einer etwaigen Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG ist damit insbesondere bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen eines Objektes angezeigt.
Der Bund hat in seinem Bemühen für die Bürger und Bürgerinnen sowie für die Wirtschaft die Mehrkosten, die durch die hohen Energiepreise entstanden sind, abzufedern, Entlastungen auf dem Weg gebracht. Die Homepage des Bundesfinanzministeriums informiert darüber aktuell (siehe Link).
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bei der Inflationsprämie handelt es sich, wie schon bei der Corona-Prämie, um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Damit ist klar: einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte nicht.
Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.6.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Die Informationen sollen auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung künftig abrufbar sein.
Die Hamburger Finanzbehörde weist auf die gemeinsam von Bund und Ländern beschlossene Energiepreispauschale hin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im September/Oktober 2022 einmalig 300 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Durch das Bundesverfassungsgericht wurde entschieden, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Daher werden Personen/Gesellschaften mit Grundbesitz in diesem Jahr eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz in der Zeit vom 01.07. bis 31. Oktober 2022 einreichen müssen.
Norderstedt ist seit geraumer Zeit den Kinderschuhen entwachsen und hat inzwischen einen ganz eigenen, regionalen Stellenwert im Norden erreicht. Das Wachstum resultiert aus der effektiven Zusammenarbeit und der engen Kommunikation zwischen Politik und Wirtschaft und dem Bestreben, die verschiedenen Bedürfnisse der Marktteilnehmer zu berücksichtigen und die vorhandenen Strukturen zu optimieren. Hierzu hat Norderstedt Marketing e. V. einen nicht unerheblichen Anteil beigetragen.
Alle Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland und somit auch die hamburgischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind von der Grundsteuerreform betroffen. Die Hamburger Finanzverwaltung hat dazu am 18. Februar 2022 eine erste Information veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 07. Dezember 2021 die weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen bekannt gegeben. Im Einvernehmen mit den Finanzbehörden gelten im Hinblick auf Steuern vereinfachte Verfahren bei Stundung, Vollstreckungsaufschub, Ratenzahlung, Anpassung von Vorauszahlungen, etc.
Die BaFin (Bundesbank für Finanzdienstleistungsaufsicht ) möchte sicherstellen, dass illegal erlangtes Geld, sogenannten Schwarzgeld, nicht in den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeschleust wird. Daher sind ab dem 09.08.2021 alle in Deutschland tätigen Banken dazu verpflichtet, sich bei Transaktionen an der Kasse (z. B. Einzahlungen in Euro, Geldwechselgeschäfte sowie Sortengeschäfte) einen Herkunftsnachweis vorlegen zu lassen. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihren Banken. Beachten Sie bitte außerdem den unten angefügten Link der BaFin.
Wie das BMWi mitgeteilt hat, werden die Fristen für die Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus und die Schlussabrechnung verlängert. Damit endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus nun am 31.03.2022. Die Schlussabrechnung für die abgelaufenen Hilfsprogramme kann noch bis zum 31.12.2022 vorgenommen werden. Über alle weiteren Entwicklungen, insbesondere die neue Überbrückungshilfe IV, werden wir zeitnah informieren, sobald uns verbindliche Informationen vorliegen.
Die IB.SH informiert, dass eine mögliche Überkompensation noch bis zum 31. Dezember 2021 mitgeteilt werden kann. Die ursprüngliche Frist vom 31. Oktober 2021 konnte damit verlängert werden. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus führt nicht zu einem neuen Überbrückungshilfeprogramm, sondern ist technisch tatsächlich eine reine Verlängerung der bestehenden Überbrückungshilfe III Plus. Insoweit sollten neue Überbrückungshilfe III Plus-Anträge möglichst zurückgestellt werden, bis die Programmfreigabe für den kompletten Zeitraum 07-12/2021 erfolgt. Die Programmierung des verlängerten Förderzeitraumes erfolgt derzeit. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus wurde zwar bis zum 31.12.2021 verlängert. Gerade diese Verlängerung bis zum 31.12.2021 und die anvisierte Bearbeitung der diesbezüglichen Anträge bis zum Jahresende führen jetzt jedoch zu Problemen bezüglich der Antragsfrist vom 31.10.2021. Aktuell besteht wegen der Verlängerung des Förderzeitraumes organisatorisch und EU-bedingt leider die Überlegung, die ursprüngliche Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus/ Neustarthilfe Plus nun doch beim 31.10.2021 zu belassen!
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen mitteilen, sind die Details für die Verlängerung bis zum Jahresende nun geeint und finalisiert. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus werden weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige unterstützt werden, die von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind.
Am 01. August 2021 tritt eine Neuregelung des Transparenzregisters in Kraft und aus dem Transparenzregister wird damit ein Vollregister. Zukünftig kann daher nicht mehr auf die Meldefiktion anderer Unternehmensregister, wie z. B. dem Handelsregister, verwiesen werden. Im Transparenzregister sind von juristischen Personen für die wirtschaftlich Berechtigten der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort sowie die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses anzugeben. Dies betrifft alle natürlichen Personen, die zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft (mittel- oder unmittelbar) beteiligt sind. Für GmbHs gibt es eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022. Die Nichteintragung ist gemäß Geldwäschegesetz bußgeldbewehrt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in der Pressemitteilung vom 08. Juni 2021 bekannt gegeben, dass die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Branchen weiter andauern. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Die Beantragung der Neustarthilfe für prüfende Dritte (Steuerberater) wird im März 2021 programmiert und voraussichtlich bis Ende März 2021 auch freigeschaltet werden (Quelle: Internetseite Steuerberaterkammer Niedersachsen).
Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass die Überbrückungshilfe III nochmals deutlich verbessert wird: Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.
Der Bundestag hat den Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Vorgesehen ist, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Fällen, in denen ein Steuerberater beauftragt wurde, um ein halbes Jahr zu verlängern. Danach soll die am 29. Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für 2019 um sechs Monate (bis 31.08.2021), verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wird die fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO um sechs Monate (bis 30.09.2021) verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt dann erst am 01.10.2021. Quellen: Deutscher Bundestag, IWW, NWB
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. Unter dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler seit Oktober Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über die Berufsangehörigen als sog. prüfende Dritte erfolgen. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt mit, dass das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen etc. , die durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit den festgelegten Rahmenbedingungen die Details für die Hilfe veröffentlicht. Darin wird das Gesamtvolumen der Hilfe, welche Unternehmen direkt und indirekt betroffen sind, welche Förderung es gibt, welche erhaltenen Leistungen angerechnet werden, welche Umsätze für den Monat November angerechnet werden sowie die elektronische Antragstellung festgelegt. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Laut aktueller Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums wird der Bund weitere außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Verfügung stellen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Ab heute können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat seine Corona-Übersicht aktualisiert. Sie enthält u.a. ein Update zur Überbrückungshilfe 1: Die Antragsfrist wurde vom BMWi letztmalig bis zum 09. Oktober 2020 verlängert. Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 9. Oktober trägt der Tatsache Rechnung, dass die Antragszahlen in den letzten Tagen sehr stark angestiegen sind und die technischen Systeme zum Teil stark beansprucht werden. Damit ein Antragsstau zum Fristende vermieden wird und jeder die Möglichkeit hat, seinen Antrag fristgerecht einzureichen, wurde der 9. Oktober als neuer Schlusstermin festgesetzt.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hat die neuen Förderbedingungen im Rahmen der Überbrückungshilfe 2 zusammengefasst. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.
Es gibt eine Ergänzung hinsichtlich der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht. Die aktuelle Übersicht finden Sie im Dokument "Corona Informationen für Steuerberater und Mandanten vom 23.09.2020.
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.
Am 30.06.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen das Dokument, welches vorher bereits im Entwurf vorlag, nun in endgültiger Fassung an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.
Der angepasste Entwurf eines BMF-Schreibens (Stand: 23.06.2020) enthält auch eine zeitlich auf einen Monat befristete Nichtbeanstandungsregelung für Abrechnungen im zwischenunternehmerischen Leistungsaustausch. Die Regelung sieht vor, das der Ausweis der bis zum 30.06.2020 gültigen Steuersätze für Leistungen, die im Juli ausgeführt werden, unbeanstandet bleibt, wenn der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführt. Der Leistungsempfänger erhält den Vorsteuerabzug (bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen) auch für den zu hoch ausgewiesenen Betrag. Eine Rechnungskorrektur soll ebenfalls nicht erforderlich sein. Die Unternehmer würden damit - zumindest für an andere Unternehmen erbrachte Leistungen - einen Monat mehr Zeit für die Umstellung erhalten. Eine darüberhinausgehende Aussetzung der Anwendung des § 14 Abs . 1 UStG hat das BMF jedoch ausgeschlossen.
Nach der Corona-Soforthilfe hat die Bundesregierung am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die aktuellen Informationen (FAQ) zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie im bereit stehenden Link des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die Bundessteuerberaterkammer hat in dem veröffentlichten Dokument die News und Fakten der im Koalisationsausschuss der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte unverbindlich zusammen gefasst.
Die Regierungskoalition hat zur Bekämpfung der Corona-Folgen unter anderem beschlossen, dass der Mehrwertsteuersatz zeitlich befristet von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt wird. Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt bei Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Der Steuerberaterverband Hamburg hat ein Dokument zur Verfügung gestellt, in dem die betroffenen Bereiche aufgeführt sind, die durch die Steuersatzänderungen einer kurzfristigen Anpassung bedürfen.
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat das Ergebnis der Sitzung in einem 57-Punkte-Dokument zusammengefasst. Ziel soll sein, die direkten Folgen der Corona-Pandemie im Bereich Wirtschaft, Arbeitsmarkt, soziale Notlagen etc. zu mildern bzw. abzufangen.
Die Anträge sind bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Das BMF-Schreiben finden Sie hier.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird laut Koalitionsbeschluss ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Das entsprechende BMF-Schreiben folgt.
Laut Koalitionsbeschluss soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden demnach ab 1. Mai bis 31. Dezember die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Für die Gewährung der Corona-Soforthilfe ist es nicht notwendig, betriebliche oder private Rücklagen und Mittel aufgebraucht oder eingesetzt zu haben. Auch auf die betriebliche/private Liquidität, das Vermögen und den Kreditrahmen kommt es laut FAQs des Bundes nicht an. Der Liquiditätsengpass muss nicht bereits zum Antragszeitpunkt eingetreten sein. Es kommt darauf an, ob gemäß Prognose des Antragstellers, seine Betriebseinnahmen in den nächsten 3 Monaten nach Antragstellung (also in der Zukunft) nicht mehr ausreichen, um seine Betriebsausgaben zur decken (=Liquiditätslücke). Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen etc. haben diese und andere Informationen unter „FAQ Hilfestellung zum Ausfüllen des Antrags“ für Antragsteller bereit gestellt (FAQ für Hamburg als Beispiel siehe unten).
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Der Deutsche Steuerberaterverband gibt einen Überblick, welche Regelungen und Erleichterungen wir im Hinblick auf die Corona-Lage kennen sollten. Sofern sich Neuerungen ergeben, wird der DStV die Übersicht möglichst zeitnah aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht lediglich der Orientierung dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen sowie weiteren Fördermaßnahmen informieren. Das Dokument finden Sie hier!
Ab Montag, den 30.03.2020 wird die Beantragung der Hamburger Corona Soforthilfe über die Internetseite der IFB Hamburg möglich sein. Über dieses Programm können von der Corona-Pandemie betroffene Solo-Selbständige, kleine und mittelständige Betriebe, sowie Freiberufler aus Hamburg unbürokratisch Zuschüsse beantragen. Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie kann man sich über die Inhalte der Förderung und die Beantragung informieren. Die Beantragung der Förderung erfolgt vollständig digital über die Internetseite der IFB Hamburg. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Programmseite der Hamburger Corona Soforthilfen (HCS).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bereitet die Abwicklung des schleswig-holsteinischen Finanzierungsprogramms vor (lt. Kenntnis des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein). Die Zielgruppe soll die Hotel- und Gastronomiebranche sein. Voraussichtlich soll das Programm inklusive Antragsformularen am 30.03.2020 freigeschaltet werden. Es sollen Darlehen unter anderem folgendermaßen ausgestattet werden (unter Vorbehalt): 5 Jahre Laufzeit mit anschließender 7-jähriger Anschlussfinanzierung, 5 Jahre zinslos, Begrenzung auf einen Anteil des Jahresumsatzes (wahrscheinlich 15 % des Umsatzes 2019), zusätzlich soll ein Sparkassendarlehen in Höhe von mindestens 10 % der Darlehenssumme erforderlich sein. Auf der Seite können Sie sich informieren und nach Freischaltung des Programms die Antragsunterlagen downloaden.
Im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung des Bundes steht der Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe bereit. Das Dokument finden Sie hier!
Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie: Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses.Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden, jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!
Der Schutzschirm besteht aus Zuschüssen aus einem Corona-Soforthilfeprogramm, einem Mittelstandssicherungsfonds, weiteren Liquiditätshilfen und Bürgschaften sowie Steuerstundungen. Das Zuschussprogramm wird die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) abgewickeln. Für die Darlehensprogramme arbeitet sie mit den Hausbanken Hand in Hand.
Hamburg plant umfassende Hilfen in einem 10-Punkte-Schutzschirm. Unter anderem sieht dieser finanzielle Soforthilfen, Hilfen durch die Investitions- und Förderbank, Bürgschaften, Erlass städtischer Gebühren und die zinslose Stunden der Mieten (Gewerbemieter bei den öffentlichen Immobilienunternehmen) für 3 Monate vor. Finanzsenator Dressel regt an, dass auch private Vermieter dem Beispiel folgen und den Gewerbemietern in Notlage zinslos die Miete stunden.
Die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein haben ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. Das Angebot zielt in erster Linie auf kleine und mittlere Unternehmen. Weiteres zu den Möglichkeiten, den Voraussetzungen, der Antragstellung und den Kontakten finden Sie hier:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse bezüglich der Gewerbesteuer erlassen. Die Information finden Sie hier:
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Schreiben vom 19. März 2020 im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder erleichternde Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Diese gelten für die Anpassung von Vorauszahlungen sowie für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden in Auftrag des Bundes verwaltet werden (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer, etc.). Das Schreiben des BMF finden Sie hier:
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die wichtigsten Neuerungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. (Stand 17.03.2020) Weitere Hilfe zum Antrag bietet das angefügte Video.
Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu einen FAQ-Katalog (siehe unten) in den Pressemitteilungen veröffentlicht.
Herr Kai Hefti und Herr Nils S. Neumann feierten im Februar 2020 ihr 25-jähriges Berufsjubiläum. Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein überreichte beiden Herren eine Urkunde zu diesem Anlass. Bei Herrn Neumann geschah das im Rahmen eines persönlichen Besuchs zusammen mit einem netten Blumenstrauß. Herr Hefti war zu dem Zeitpunkt leider terminlich verhindert, hat sich aber auch sehr über seine Urkunde gefreut. Beide Urkunden zieren nun die Büroräume der erfahrenen Steuerberater.
Die Niederlande haben mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmen zum 01.01.2020 neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) erhalten. Deutsche Unternehmen müssen bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden ab dem 01.01.2020 ausschließlich die neue USt-IdNr. verwenden.
Vortrag mit der HypoVereinsbank und ean zur Unternehmensnachfolge, hier unser Beitrag zur Unternehmensbewertung und Steuer
Ab 2020 müssen alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Und zwar auf einem amtlichen Formular, welches aber aktuell noch nicht zur Verfügung steht. Die Meldefrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme des Systems. Kassen, die bereits im Unternehmen genutzt werden, müssen bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden.
Herr Dipl.-Kfm. Thomas K. Wolf (Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht) nimmt weiterhin das Amt des Kassenprüfers wahr. Er ist als langjähriges Mitglied überzeugt vom BDS Nord.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und damit „nachprüfbarer" Rechnungsnummern. So zumindest das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Dezember 2017! Verwendet ein solcher Unternehmer (Gewinnermittler durch Einnahme-Überschuss-Rechnung) keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies allein das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung. Im Urteilsfall verwendete ein solcher Unternehmer auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus verschiedenen Daten erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Auffassung des Finanzamts lag hierin ein Mangel der Buchführung vor, der eine Gewinnerhöhung durch eine Schätzung rechtfertige. Dem folgte das Finanzgericht nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Empfehlung: Um Probleme und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich (auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung) jedoch, fortlaufende Rechnungsnummern (geschlossene Rechnungskreise) zu verwenden.
Wer Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt die wöchentliche Arbeitszeit festlegen und dokumentieren. Denn ohne eine solche Vereinbarung gilt nach § 12 TzBfG seit dem 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart; dies führt zu einer Überschreitung der 450 Euro-Grenze und entsprechender Beitragspflicht. Darauf weist die Minijob-Zentrale in einem Blog-Beitrag hin.
Ab 2019 haben Arbeitgeber das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen.
Herr Dipl.-Kfm. Nils S. Neumann engagiert sich als Gründungsmitglied seit langem für Norderstedt Marketing. Er ist überzeugt vom Netzwerk und den damit gebotenen Möglichkeiten sich auszutauschen. Der Abend der Norderstedter Wirtschaft, die Jobtour Norderstedt, als Informationsveranstaltung für Berufsanfänger, sind sinnvoll und willkommen.
Zum 01.01.2019 wird der Mindestlohn von derzeit 8,84 € auf 9,19 € je Stunde angehoben. Das ist für Arbeitgeber wichtig, die Minijobber beschäftigen. Diese könnten nämlich bei gleichbleibender monatlicher Stundenzahl die Einkommensgrenze von 450 € überschreiten, so dass Sozialversicherungspflicht entstünde. Um dies zu vermeiden, müsste bis zum Jahresende der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Waren bislang 50 Stunden möglich, sind es ab 2019 nur noch 48 Stunden (48 x 9,19 € = 441,12 €).