Aktuelles
Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass die Überbrückungshilfe III nochmals deutlich verbessert wird: Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.
Der Bundestag hat den Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Vorgesehen ist, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Fällen, in denen ein Steuerberater beauftragt wurde, um ein halbes Jahr zu verlängern. Danach soll die am 29. Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für 2019 um sechs Monate (bis 31.08.2021), verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wird die fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO um sechs Monate (bis 30.09.2021) verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt dann erst am 01.10.2021. Quellen: Deutscher Bundestag, IWW, NWB
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. Unter dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler seit Oktober Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über die Berufsangehörigen als sog. prüfende Dritte erfolgen. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt mit, dass das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen etc. , die durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit den festgelegten Rahmenbedingungen die Details für die Hilfe veröffentlicht. Darin wird das Gesamtvolumen der Hilfe, welche Unternehmen direkt und indirekt betroffen sind, welche Förderung es gibt, welche erhaltenen Leistungen angerechnet werden, welche Umsätze für den Monat November angerechnet werden sowie die elektronische Antragstellung festgelegt. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Laut aktueller Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums wird der Bund weitere außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Verfügung stellen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Ab heute können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat seine Corona-Übersicht aktualisiert. Sie enthält u.a. ein Update zur Überbrückungshilfe 1: Die Antragsfrist wurde vom BMWi letztmalig bis zum 09. Oktober 2020 verlängert. Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 9. Oktober trägt der Tatsache Rechnung, dass die Antragszahlen in den letzten Tagen sehr stark angestiegen sind und die technischen Systeme zum Teil stark beansprucht werden. Damit ein Antragsstau zum Fristende vermieden wird und jeder die Möglichkeit hat, seinen Antrag fristgerecht einzureichen, wurde der 9. Oktober als neuer Schlusstermin festgesetzt.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hat die neuen Förderbedingungen im Rahmen der Überbrückungshilfe 2 zusammengefasst. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.
Es gibt eine Ergänzung hinsichtlich der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht. Die aktuelle Übersicht finden Sie im Dokument "Corona Informationen für Steuerberater und Mandanten vom 23.09.2020.
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.
Am 30.06.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen das Dokument, welches vorher bereits im Entwurf vorlag, nun in endgültiger Fassung an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt.
Der angepasste Entwurf eines BMF-Schreibens (Stand: 23.06.2020) enthält auch eine zeitlich auf einen Monat befristete Nichtbeanstandungsregelung für Abrechnungen im zwischenunternehmerischen Leistungsaustausch. Die Regelung sieht vor, das der Ausweis der bis zum 30.06.2020 gültigen Steuersätze für Leistungen, die im Juli ausgeführt werden, unbeanstandet bleibt, wenn der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführt. Der Leistungsempfänger erhält den Vorsteuerabzug (bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen) auch für den zu hoch ausgewiesenen Betrag. Eine Rechnungskorrektur soll ebenfalls nicht erforderlich sein. Die Unternehmer würden damit - zumindest für an andere Unternehmen erbrachte Leistungen - einen Monat mehr Zeit für die Umstellung erhalten. Eine darüberhinausgehende Aussetzung der Anwendung des § 14 Abs . 1 UStG hat das BMF jedoch ausgeschlossen.
Nach der Corona-Soforthilfe hat die Bundesregierung am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die aktuellen Informationen (FAQ) zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie im bereit stehenden Link des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die Bundessteuerberaterkammer hat in dem veröffentlichten Dokument die News und Fakten der im Koalisationsausschuss der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte unverbindlich zusammen gefasst.
Die Regierungskoalition hat zur Bekämpfung der Corona-Folgen unter anderem beschlossen, dass der Mehrwertsteuersatz zeitlich befristet von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt wird. Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt bei Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Der Steuerberaterverband Hamburg hat ein Dokument zur Verfügung gestellt, in dem die betroffenen Bereiche aufgeführt sind, die durch die Steuersatzänderungen einer kurzfristigen Anpassung bedürfen.
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat das Ergebnis der Sitzung in einem 57-Punkte-Dokument zusammengefasst. Ziel soll sein, die direkten Folgen der Corona-Pandemie im Bereich Wirtschaft, Arbeitsmarkt, soziale Notlagen etc. zu mildern bzw. abzufangen.
Die Anträge sind bis spätestens zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Das BMF-Schreiben finden Sie hier.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird laut Koalitionsbeschluss ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Das entsprechende BMF-Schreiben folgt.
Laut Koalitionsbeschluss soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden demnach ab 1. Mai bis 31. Dezember die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Für die Gewährung der Corona-Soforthilfe ist es nicht notwendig, betriebliche oder private Rücklagen und Mittel aufgebraucht oder eingesetzt zu haben. Auch auf die betriebliche/private Liquidität, das Vermögen und den Kreditrahmen kommt es laut FAQs des Bundes nicht an. Der Liquiditätsengpass muss nicht bereits zum Antragszeitpunkt eingetreten sein. Es kommt darauf an, ob gemäß Prognose des Antragstellers, seine Betriebseinnahmen in den nächsten 3 Monaten nach Antragstellung (also in der Zukunft) nicht mehr ausreichen, um seine Betriebsausgaben zur decken (=Liquiditätslücke). Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen etc. haben diese und andere Informationen unter „FAQ Hilfestellung zum Ausfüllen des Antrags“ für Antragsteller bereit gestellt (FAQ für Hamburg als Beispiel siehe unten).
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Der Deutsche Steuerberaterverband gibt einen Überblick, welche Regelungen und Erleichterungen wir im Hinblick auf die Corona-Lage kennen sollten. Sofern sich Neuerungen ergeben, wird der DStV die Übersicht möglichst zeitnah aktualisieren. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht lediglich der Orientierung dient. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen sowie weiteren Fördermaßnahmen informieren. Das Dokument finden Sie hier!
Ab Montag, den 30.03.2020 wird die Beantragung der Hamburger Corona Soforthilfe über die Internetseite der IFB Hamburg möglich sein. Über dieses Programm können von der Corona-Pandemie betroffene Solo-Selbständige, kleine und mittelständige Betriebe, sowie Freiberufler aus Hamburg unbürokratisch Zuschüsse beantragen. Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie kann man sich über die Inhalte der Förderung und die Beantragung informieren. Die Beantragung der Förderung erfolgt vollständig digital über die Internetseite der IFB Hamburg. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Programmseite der Hamburger Corona Soforthilfen (HCS).
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bereitet die Abwicklung des schleswig-holsteinischen Finanzierungsprogramms vor (lt. Kenntnis des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein). Die Zielgruppe soll die Hotel- und Gastronomiebranche sein. Voraussichtlich soll das Programm inklusive Antragsformularen am 30.03.2020 freigeschaltet werden. Es sollen Darlehen unter anderem folgendermaßen ausgestattet werden (unter Vorbehalt): 5 Jahre Laufzeit mit anschließender 7-jähriger Anschlussfinanzierung, 5 Jahre zinslos, Begrenzung auf einen Anteil des Jahresumsatzes (wahrscheinlich 15 % des Umsatzes 2019), zusätzlich soll ein Sparkassendarlehen in Höhe von mindestens 10 % der Darlehenssumme erforderlich sein. Auf der Seite können Sie sich informieren und nach Freischaltung des Programms die Antragsunterlagen downloaden.
Im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung des Bundes steht der Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe bereit. Das Dokument finden Sie hier!
Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie: Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses.Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden, jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!
Der Schutzschirm besteht aus Zuschüssen aus einem Corona-Soforthilfeprogramm, einem Mittelstandssicherungsfonds, weiteren Liquiditätshilfen und Bürgschaften sowie Steuerstundungen. Das Zuschussprogramm wird die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) abgewickeln. Für die Darlehensprogramme arbeitet sie mit den Hausbanken Hand in Hand.
Hamburg plant umfassende Hilfen in einem 10-Punkte-Schutzschirm. Unter anderem sieht dieser finanzielle Soforthilfen, Hilfen durch die Investitions- und Förderbank, Bürgschaften, Erlass städtischer Gebühren und die zinslose Stunden der Mieten (Gewerbemieter bei den öffentlichen Immobilienunternehmen) für 3 Monate vor. Finanzsenator Dressel regt an, dass auch private Vermieter dem Beispiel folgen und den Gewerbemietern in Notlage zinslos die Miete stunden.
Die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein haben ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. Das Angebot zielt in erster Linie auf kleine und mittlere Unternehmen. Weiteres zu den Möglichkeiten, den Voraussetzungen, der Antragstellung und den Kontakten finden Sie hier:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse bezüglich der Gewerbesteuer erlassen. Die Information finden Sie hier:
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Schreiben vom 19. März 2020 im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder erleichternde Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Diese gelten für die Anpassung von Vorauszahlungen sowie für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden in Auftrag des Bundes verwaltet werden (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer, etc.). Das Schreiben des BMF finden Sie hier:
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die wichtigsten Neuerungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. (Stand 17.03.2020) Weitere Hilfe zum Antrag bietet das angefügte Video.
Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu einen FAQ-Katalog (siehe unten) in den Pressemitteilungen veröffentlicht.
Herr Kai Hefti und Herr Nils S. Neumann feierten im Februar 2020 ihr 25-jähriges Berufsjubiläum. Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein überreichte beiden Herren eine Urkunde zu diesem Anlass. Bei Herrn Neumann geschah das im Rahmen eines persönlichen Besuchs zusammen mit einem netten Blumenstrauß. Herr Hefti war zu dem Zeitpunkt leider terminlich verhindert, hat sich aber auch sehr über seine Urkunde gefreut. Beide Urkunden zieren nun die Büroräume der erfahrenen Steuerberater.
Die Niederlande haben mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmen zum 01.01.2020 neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) erhalten. Deutsche Unternehmen müssen bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden ab dem 01.01.2020 ausschließlich die neue USt-IdNr. verwenden.
Vortrag mit der HypoVereinsbank und ean zur Unternehmensnachfolge, hier unser Beitrag zur Unternehmensbewertung und Steuer
Ab 2020 müssen alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Und zwar auf einem amtlichen Formular, welches aber aktuell noch nicht zur Verfügung steht. Die Meldefrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme des Systems. Kassen, die bereits im Unternehmen genutzt werden, müssen bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden.
Herr Dipl.-Kfm. Thomas K. Wolf (Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht) nimmt weiterhin das Amt des Kassenprüfers wahr. Er ist als langjähriges Mitglied überzeugt vom BDS Nord.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und damit „nachprüfbarer" Rechnungsnummern. So zumindest das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Dezember 2017! Verwendet ein solcher Unternehmer (Gewinnermittler durch Einnahme-Überschuss-Rechnung) keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies allein das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung. Im Urteilsfall verwendete ein solcher Unternehmer auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus verschiedenen Daten erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Auffassung des Finanzamts lag hierin ein Mangel der Buchführung vor, der eine Gewinnerhöhung durch eine Schätzung rechtfertige. Dem folgte das Finanzgericht nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Empfehlung: Um Probleme und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich (auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung) jedoch, fortlaufende Rechnungsnummern (geschlossene Rechnungskreise) zu verwenden.
Wer Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt die wöchentliche Arbeitszeit festlegen und dokumentieren. Denn ohne eine solche Vereinbarung gilt nach § 12 TzBfG seit dem 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart; dies führt zu einer Überschreitung der 450 Euro-Grenze und entsprechender Beitragspflicht. Darauf weist die Minijob-Zentrale in einem Blog-Beitrag hin.
Ab 2019 haben Arbeitgeber das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen.
Herr Dipl.-Kfm. Nils S. Neumann engagiert sich als Gründungsmitglied seit langem für Norderstedt Marketing. Er ist überzeugt vom Netzwerk und den damit gebotenen Möglichkeiten sich auszutauschen. Der Abend der Norderstedter Wirtschaft, die Jobtour Norderstedt, als Informationsveranstaltung für Berufsanfänger, sind sinnvoll und willkommen.
Zum 01.01.2019 wird der Mindestlohn von derzeit 8,84 € auf 9,19 € je Stunde angehoben. Das ist für Arbeitgeber wichtig, die Minijobber beschäftigen. Diese könnten nämlich bei gleichbleibender monatlicher Stundenzahl die Einkommensgrenze von 450 € überschreiten, so dass Sozialversicherungspflicht entstünde. Um dies zu vermeiden, müsste bis zum Jahresende der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Waren bislang 50 Stunden möglich, sind es ab 2019 nur noch 48 Stunden (48 x 9,19 € = 441,12 €).