Aktuelles
Zum 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöht und damit verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Die Höhe der Verdienstgrenze im Minijob hat der Gesetzgeber an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt, d. h. steigt der Mindestlohn, darf man monatlich auch im Minijob mehr verdienen. Im Jahr 2025 steigt die Verdienstgrenze beim Minijob auf 556 Euro monatlich / max. 6.672,00 Euro jährlich.
Die Rechnung ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer für den Kunden). Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung, die alle Pflichtangaben enthält. Zur Erstellung einer solchen Rechnung sind Sie verpflichtet.
Im Merkblatt finden Sie auf einen Blick in Nummern aufgelistet die einzelnen Pflichtangaben.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 12.8.2024 Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) sowie einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht.
Ab Herbst 2024 wird allen wirtschaftlich Tätigen (Unternehmen, Betriebe, Freiberufler etc.) schrittweise eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ohne gesonderten Antrag zugeteilt. Sie wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Die W-IdNr. setzt sich aus dem Kürzel DE und 9 Ziffern sowie ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal zusammen (z. B. DE976853412-00001). Haufe hat im Artikel vom 24. 05.2024 weitere Informationen veröffentlicht.
Die schrittweise Umsetzung von § 14 UStG tritt am 01.01.2025 in Kraft. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung von zwei Jahren. Eine Übersicht über die beschlossenen Änderungen und deren praktische Bedeutung gibt der Artikel aus den NWB Nr. 19 vom 11.05.2024.
Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie von Steuerermäßigungen profitieren, wenn Sie Handwerkerleistungen und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten hingegen werden nicht berücksichtigt.
Am 11. Januar traf die Norderstedter Wirtschaft sich zum traditionellen Neujahrsempfang des BDS im Autohaus STADAC. Gäste aus Kultur, Politik und Wirtschaft nutzen die die Gelegenheit, sich auszutauschen und zu netzwerken. Herr Thomas K. Wolf aus unser Kanzlei traf zahlreiche "alte" Kontakte und freute sich über den regen und informativen Austausch. Auch Katrin Schmieder war als Gastrednerin des Abends erstmals als neugewählte Oberbürgermeisterin dabei und tauschte sich interessiert und offen mit den anwesenden Gästen aus.
„Exzellenter Arbeitgeber 2024“! So dürfen wir uns heute nennen. Und zwar mit Brief und Siegel, ohne Wenn und Aber. Ausgezeichnet wurden wir vom Steuerberaterverband Schlswig-Holstein, der damit erneut die hervorragenden Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und Karrierechancen würdigt, die wir unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten. Wir freuen uns über diese tolle Auszeichnung. Mit und vor allem mit unserem herausragendem Team, das unbestritten auch nichts anderes als einen „Exzellenten Arbeitgeber“ verdient hat. Übrigens: Wir suchen noch neue Kolleginnen und Kollegen. Wer also auf der Suche nach einem ausgezeichneten Arbeitgeber im Bereich der Steuerberatung ist: einfach bei uns melden.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 wurden verschiedende Maßnahmen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität umgesetzt. Sie betreffen die Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie die weitere Förderung der Elektromobilität. Im Fokus des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (sog. Jahressteuergesetz 2019) stehen insbesondere auch zusätzliche Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität.
Die befristete ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen (siehe auch unseren NEWS BLOG). Für Restaurants und Gastgewerbe ist es unbedingt erforderlich, das Kassensystem umzustellen.
Neben der sich von der EU-Kommission in Vorbereitung befindenden E-Rechnung in Kombination mit einem Meldesystem plant die Bundesregierung, zuvor ein eigenes System einzuführen. Der Koalitionsvertrag sieht hierfür eine Erstellung, Prüfung und Weiterleitung der Rechnungsdaten vor. Für inländische Umsätze zwischen Unternehmern sollen elektronische Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch werden. Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Jedoch liegt nun ein BMF-Entwurf vor, welcher am 16. August 2023 vom Bundeskabinett verabschiedet und ins Parlament eingebracht wurde (sog. Wachstumschancengesetz). Konkret sollen alle Unternehmen ab dem Jahr 2025 elektronische Rechnungen nach einem vorgegebenen Datensatz empfangen. Daran schließt sich eine einjährige Testphase an. Vorgesehen ist eine gestaffelte Einführung der E-Rechnungsverpflichtung nach Unternehmensgröße. Ab dem Jahr 2026 sind dann alle hier ansässigen Unternehmen verpflichtet, ihren unternehmerischen Kunden elektronische Rechnungen auszustellen. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrkarten. Diese Verpflichtung soll aber zunächst nur gelten, wenn beide Vertragspartner in Deutschland ansässig sind. Für die technische Umsetzung müssen noch einige Fragen geklärt werden.